Familienrecht

Das Familienrecht umfasst insbesondere die personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft oder Verwandtschaft verbundenen Personen sowie das Kindesrecht und das Erwachsenenschutzrecht. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie umfassend in sämtlichen Fragen des Familienrechts. Zudem vertreten wir Sie in Scheidungs- und Trennungsverfahren.

Ehe / eingetragene Partnerschaft / Güterrecht

In der heutigen Zeit existieren verschiedene Formen des Zusammenlebens. Die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft ist wie die eingetragene Partnerschaft gesetzlich geregelt. Innerhalb der gesetzlichen Schranken steht es den Eheleuten und eingetragenen Partnern frei, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft in einem Ehevertrag bzw. Vermögensvertrag zu regeln. Neben dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung stehen den Ehegatten die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung als Alternativen zur Verfügung.

Konkubinat

Sofern Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin im Konkubinat zusammenleben, ist das Eherecht nicht anwendbar. Ein eigentliches «Konkubinatsrecht» existiert in der Schweiz nicht. Zwecks Vermeidung von rechtlichen Unklarheiten empfiehlt es sich, Regeln für das Zusammenleben ohne Trauschein zu vereinbaren. Dies kann beispielsweise in Form eines Konkubinatsvertrages erfolgen.

Trennung / Ehescheidung

Trennungen und Scheidungen sind schmerzhaft. Damit verbunden ist eine Vielzahl von Veränderungen, die es zu regeln gilt. Bei einer Trennung sind dies die Unterstützungsleistungen für die Kinder und den Ehegatten (sog. Alimente), die Zuteilung der elterlichen Obhut, das Besuchsrecht, die alleinige Benützung der Wohnung und des Hausrats. Im Falle der Scheidung sind zudem Regelungen notwendig bezüglich Wohnung der Familie, Teilung der beruflichen Vorsorge bzw. BVG-Guthaben, nachehelicher Unterhalt, Güterrecht und der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge).

Das Vorgehen hängt massgeblich davon ab, ob die Ehegatten eine Trennung oder Scheidung auf gemeinsames Begehren anstreben oder, ob nur ein Ehegatte dies wünscht. Zudem können sich Eheschutzmassnahmen aufdrängen.