Haftpflichtrecht und Opferhilfe

Opferhilfe

Wer durch eine Straftat an Gesundheit und Leben geschädigt wird, hat Anspruch auf Opferhilfe gestützt auf das Opferhilfegesetz. Auch wer bei einem Verkehrsunfall Schaden erleidet, wird vom Opferhilfegesetz erfasst. Auf der Homepage der Opferhilfestellen können zusätzliche Angaben in Erfahrung gebracht werden (http://sodk.ch/fachbereiche/familien-und-gesellschaft/opferhilfe/wwwopferhilfe-schweizch/opferhilfe-beratungsstellen/).

Haftpflichtrecht inkl. Motorfahrzeughaftpflichtrecht

Wer einem anderen Schaden zufügt, ist diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht nur für den Privat- oder den Geschäftsbereich, sondern insbesondere für den Strassenverkehr. Die Motorfahrzeugversicherung des schuldigen Lenkers kommt für den entstandenen Schaden im Rahmen des Verschuldens auf.

Ärztehaftpflicht

Ein Kunstfehler ist schwer zu beweisen. Es erfordert nicht nur medizinisches, sondern auch juristisches Wissen. Oftmals ist mittels Gutachten die Arbeit des Arztes zu überprüfen. Aus juristischer Sicht stellen sich insbesondere Fragen zu einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung.

Schadenersatz, Personen- und Sachschaden

Als Schadenersatzpositionen gelten zum Beispiel der Erwerbsausfall, der Haushaltführungsschaden, die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, die Versorgung hinterbliebener Personen, Sachschaden, und auch die Kosten eines Rechtsanwaltes etc. Daneben können auch Ansprüche auf Genugtuung bestehen.

Rechtsanwalt

Der Beizug eines Rechtsanwaltes bei einem Personenschaden ist empfehlenswert. Bei Verkehrsunfällen ist ausserdem wichtig, sich im Strafverfahren zu verteidigen, da eine Bestrafung wegen Verkehrsregelverletzungen zu einer Erhöhung oder Minderung des Verschuldens und damit der Haftplicht führen kann. Die Kosten des Rechtsanwaltes werden in der Regel dem Haftpflichtigen auferlegt.